Das Schutzkonzept gilt für alle Anbieter gastronomischer Dienstleistungen. Davon ausgenommen sind Verpflegungsangebote in obligatorischen Schulen, die im Konzept für obligatorische Schulen geregelt sind, sowie nicht öffentlich zugängliche Betriebe (kein Schutzkonzept erforderlich, sofern es sich nicht um eine öffentlich zugängliche Veranstaltung handelt). Die nachfolgend aufgeführten Massnahmen müssen von allen Betrieben eingehalten werden. Die kantonalen Behörden führen Kontrollen durch. Die Unternehmen können zusätzliche betriebsspezifische Massnahmen umsetzen. Bereits geltende gesetz-liche Hygiene- und Schutzrichtlinien müssen weiterhin eingehalten werden (z. B. im Lebensmittelbereich und für den allgemeinen Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden). Im Übrigen gelten sämtliche Bestim-mungen der Covid-19-Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Co-vid-19-Epidemie.
Der Bundesrat hat entschieden: Ab Montag, 22. Juni 2020 werden die Massnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronavirus weitgehend aufgehoben. Folgende Abbildung zeigt die neuen Lockerungen auf einen Blick:
Die Coronakrise ist in aller Munde und hat unser aller Leben auf den Kopf gestellt. Nichts ist wie vorher, doch eine Krise kann auch eine Chance sein. Weichen können neu gestellt, alte Zöpfe abgeschnitten, Entscheidungen gefällt werden. Und in der Gastronomiebranche gilt mehrheitlich: nicht lange fackeln. Handeln.
Anlässlich der schriftlich durchgeführten Generalversammlung wurden, jeweils ohne Gegenstimmen oder Enthaltungen, der Geschäftsbericht 2019 und die am 30. September 2020 abgeschlossene Jahresrechnung genehmigt und den Verwaltungsräten sowie der Geschäftsleitung Decharge erteilt. Zudem wurde einstimmig beschlossen, den Gewinnvortrag von CHF 412'943 auf neue Rechnung vorzutragen. Ebenfalls einstimmig wurden sämtliche Verwaltungsräte wiedergewählt; die Herren Walter Höhener, Präsident, Jakob Huber, Delegierter, und Ezio Zago, Mitglied, bis zur Generalversammlung 2021, die übrigen Mitglieder für eine weitere Amtsdauer von drei Jahren. Bestätigt für das Geschäftsjahr 2019/2020 wurde im Übrigen die KPMG als Revisionsstelle.
Das Schutzkonzept für das Gastgewerbe unter COVID-19 gilt für alle Anbieter gastronomischer Dienstleistungen, gültig ab dem 6. Juni 2020.
Der Bundesrat hat am 27. Mai 2020 weitere Lockerungen beschlossen. Nachstehend sind die Massnahmen festgehalten. Folgende Abbildung zeigt die neuen Lockerungen auf einen Blick:
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Seit dem 11. Mai 2020 dürfen die Restaurants unter Einhaltung eines Schutzkonzepts ihren Betrieb wieder eröffnen. Wie können Betriebe sicherstellen, dennoch erfolgreich zu wirtschaften? Enzo Pontoriero von Gastroconsult setzt sich mit den wichtigsten Punkten auseinander, auf die Gastronomen achten müssen.
Das Schutzkonzept gibt vor, welche Massnahmen im Gastgewerbe umzusetzen sind. Sie dienen dem Schutz der Mitarbeitenden und den Gästen. Ab sofort können Sie das Schutzkonzept auf der Webseite von GastroSuisse herunterladen. In exklusiven Webinaren zeigen wir Ihnen, wie Sie die Schutzmassnahmen in Ihrem Betrieb umsetzen können und beantworten Ihre Fragen.
Der Bundesrat hat am 29. April 2020 diverse Massnahmen und Entscheidungen beschlossen. Dabei geht er weiter, als am 16. April 2020 angekündigt. Ab dem 11. Mai 2020 können nicht nur Läden, Märkte und obligatorische Schulen, sondern auch Restaurants sowie Museen und Bibliotheken wieder öffnen.