Wann ist der Lohn geschuldet?
Im Grundsatz gilt: Lohn gibt es nur gegen
Arbeit. Dennoch besteht bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit das Recht auf Lohnfortzahlung.
Eine Auslegeordnung – auch mit Blick auf den Pandemiefall.
Die Lohnfortzahlungspflicht besteht, wenn …
- der Arbeitnehmer unverschuldet krank
ist oder einen Unfall hatte. Die Lohnfortzahlungspflicht wird in der Regel
durch eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Krankentaggeldversicherung oder die
Unfallversicherung abgelöst. Dies gilt auch im Pandemiefall, wenn der
Arbeitnehmer tatsächlich krank ist. Der Arbeitgeber hat bei Verdacht auf eine
Erkrankung das Recht, den Arbeitnehmer nach Hause zu schicken.
- der Betrieb freiwillig oder auf
behördliche Anweisung hin schliesst. Im letzteren Fall kann der Arbeitgeber
Kurzarbeit anmelden. Dies gilt auch für Grenzgänger, die aufgrund geschlossener
Grenzen nicht zur Arbeit erscheinen und ihre Arbeit auch nicht im Homeoffice
erledigen können.
- nicht genügend Arbeit vorhanden ist, z.
B. weil Materialien fehlen, keine Aufträge vorhanden sind oder der vereinbarte
Einsatz beim Kunden aufgrund dort angeordneter Massnahmen nicht geleistet
werden kann.
- das eigene Kind erkrankt ist. In der
Regel wird eine Lohnfortzahlung in diesem Fall für die ersten drei Tage
gewährt.
- der Arbeitnehmer im Pandemiefall (durch
ein Attest belegt) einer Risikogruppe angehört, sein Schutz am Arbeitsplatz
nicht ausreichend sichergestellt werden kann und eine Beschäftigung im
Homeoffice nicht möglich ist.
Der Lohn ist nicht geschuldet, wenn …
- der Arbeitnehmer aus Angst vor
Ansteckung nicht zur Arbeit erscheint. Sind die Befürchtungen jedoch begründet,
beispielsweise weil der Arbeitgeber behördliche Schutzmassnahmen nicht einhält,
hat der Arbeitnehmer das Recht, die Arbeit zu verweigern, und der Anspruch auf
Lohn bleibt bestehen.
- der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit
erscheinen kann, weil er aus den Ferien nicht mehr nach Hause reisen kann.
- der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit
erscheinen kann, weil der öffentliche Verkehr eingeschränkt ist. Kann die
Arbeit aber im Homeoffice erledigt werden, besteht Anspruch auf
Lohnfortzahlung.
- der Arbeitnehmer seine Kinder aufgrund
von Schulschliessungen mehr als drei Tage zu Hause betreuen muss und er keine
anderweitige Betreuung organisieren kann.
- der Arbeitnehmer aufgrund ärztlicher
oder behördlicher Anweisungen unter Quarantäne gestellt wurde. Hier hat er
Anspruch auf Erwerbsersatz gemäss Corona- Regeln. Begibt sich der Arbeitnehmer
ohne ärztliche oder behördliche Anweisung in Selbstisolation, entfällt dieser
Anspruch.
- im Pandemiefall im Haushalt des
Arbeitnehmers lebende Personen einer Risikogruppe angehören und der
Arbeitnehmer deshalb nicht im Betrieb arbeitet. Wo möglich, empfiehlt sich eine
Homeoffice- Lösung. Ist dies nicht machbar, können Überstunden, Ferien oder
unbezahlter Urlaub bezogen werden.
Quelle: TreuhandSuisse