Auch schon vor der aktuellen Covid-19 Situation war für viele erfolgreiche Gastronomen und Hoteliers klar, dass sie in naher Zukunft ihren wohl geliebten Betrieb altershalber aufgeben möchten. Es gibt viele Möglichkeiten. Im Idealfall ist es eine familieninterne Nachfolge oder eine Externe wie der Verkauf an Dritte, ein Management-Buy-Out (ein Kadermitglied erwirbt schrittweise) oder ein Management-Buy-In (Unternehmen wird schrittweise durch ein externes Management übernommen). Familienintern vermietet man oft erst einmal den Betrieb, weil die Jungen nicht genügend Erspartes haben um sofort vollständig zu übernehmen.
Bei der Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit (SE) profitiert man übrigens von einer privilegierten Besteuerung. Die gleichzeitige Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (USE) ist zulässig. Die privilegierte Besteuerung gilt allerdings nur nach vollendetem 55. Altersjahr. Die realisierten stillen Reserven (Liquidationsgewinn) der letzten zwei Geschäftsjahre werden vom übrigen Einkommen getrennt besteuert, dies zu einem tieferen Satz. Die privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinnes ist auch bei Übertragung eines Personenunternehmens auf eine Kapitalgesellschaft und gleichzeitige Aufnahme einer USE bei dieser Gesellschaft möglich. Die privilegierte Besteuerung kann von jeder Person nur einmal im Leben geltend gemacht werden. Bei späterer Wideraufnahme einer SE ist bei deren Aufgabe nicht nochmals eine privilegierte Besteuerung möglich.
Und wann kommt nun die AHV ins Spiel?
Falls die vermieteten Vermögenswerte im Geschäftsvermögen des Vermieters bleiben, gelten sämtliche Einnahmen wie Mietzins etc. weiterhin als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und sind somit AHV-pflichtig. Der Beitragssatz für die selbständige Erwerbstätigkeit ist abhängig vom Jahreseinkommen. Über CHF 56‘900 beispielsweise liegt der Satz bei 9.95%. Hinzu kommen die Verwaltungskosten von bis zu 5% sowie auch die FAK-Beiträge von 1-3%. Wir rechnen mit einem Maximalsatz von ca. 11-13%.
Das heisst also, dass Sie als Eigentümer der Liegenschaft von der Miete ihres Nachfolgers 11-13% an die AHV abtreten müssen. Dies muss bekannt und wohl geplant sein, ansonsten gibt es böse Überraschungen, wenn die Einnahmen dann doch nicht reichen für den Lebensabend.