Die Berechtigung für eine Vaterschaftsentschädigung gilt für Arbeitnehmer wie auch Selbständige. Voraussetzung ist, dass der Betroffene der rechtliche Vater des Neugeborenen ist oder dies in den sechs Monaten nach der Geburt wird (durch Heirat oder Anerkennung der Vaterschaft). Auch muss der frisch gebackene Vater während neun Monaten direkt vor der Geburt des Kindes obligatorisch AHV-versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein. Der Vaterschaftsurlaub muss nicht direkt nach dem freudigen Ereignis bezogen werden. Er steht dem Vater innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu: am Stück oder als Einzeltage.
Das Unternehmen muss dem Vater zehn arbeitsfreie Tage
gewähren und hat für diese Zeit Anspruch auf 14 Taggelder. Es ist Sache des
Arbeitgebers, bei der Ausgleichskasse – welche auch die EO-Beiträge abrechnet –
den Antrag auf die Vaterschaftsentschädigung zu stellen. Der Antrag sollte aber
erst gestellt werden, wenn der Arbeitnehmer den ganzen Vaterschaftsurlaub
bezogen hat und der Arbeitgeber dies mit dem Antrag bestätigen
kann. Die Auszahlung der Vaterschaftsentschädigung
erfolgt dann nachgelagert und einmalig, entweder direkt an den Arbeitnehmer
oder an den Arbeitgeber. Der Vaterschaftsurlaub wird zusätzlich zu den vertraglich
vereinbarten Ferien gewährt; der Arbeitgeber darf die Ferien nicht kürzen.
Falls der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in den sechs Monaten nach der
Geburt des Kindes kündigt und der Vater noch nicht den gesamten
Vaterschaftsurlaub bezogen hat, verlängert sich die Kündigungsfrist um die
Anzahl der verbleibenden Vaterschaftsurlaubstage.
Die Entschädigung für den Verdienstausfall beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder ausbezahlt, was einen Höchstbetrag von 2744 Franken ergibt. Väter, die Teilzeit arbeiten, haben Anspruch auf zehn Vaterschaftsurlaubstage gemäss ihrem Beschäftigungsgrad. Finanziert werden die Vaterschaftsurlaubstage über die EO. Konkret bedeutet dies, dass sich der Beitrag an die EO seit dem 1. Januar 2021 auf 0,50 Prozent (vorher 0,45 Prozent) erhöht hat. Bezüglich Sozialversicherungsbeiträgen wird die Vaterschaftsentschädigung gleich behandelt wie der Lohn. Das heisst, es fallen die gleichen Beiträge an AHV/IV, EO und (bei Arbeitnehmern) Arbeitslosenversicherung an.
Quelle: TreuhandSuisse