Mit der Nutzung eines Mietobjekts hängen häufig auch elektrische Geräte und Anlagen zusammen. Durch den Abschluss von Serviceverträgen kann die sachgemässe Wartung dieser Geräte und Anlagen gewährleistet werden. In der Praxis werden Gebühren für diese Verträge gerne als Nebenkosten auf die Mieter überwälzt. Reiner Unterhalt einer Mietsache ist jedoch durch den Vermieter zu tragen. Deshalb steift sich die Frage: Sind Kosten für Serviceverträge tatsächlich nebenkostenfähig?
Der Vermieter ist gemäss gesetzlicher Grundlage verpflichtet, die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichem Zustand zu übergeben. Hierfür wird er im Umfang des Mietzinses entschädigt. Aufwendungen für den ordentlichen Unterhalt der Mietsache und Anlagen, also für die Aufrechterhaltung derer Gebrauchstauglichkeit, sind durch den Nettomietzins gedeckt. Nicht nebenkostenfähig sind daher die Kosten für Unterhalt, Ersatzanschaffungen und Erneuerungen von Anlagen. Entstehen dem Vermieter jedoch Kosten, die aufgrund des Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter verursacht werden, darf er diese weiterverrechnen, so zum Beispiel Heizungs- oder Warmwasserkosten, öffentliche Abgaben oder Betriebskosten. Dabei darf der Vermieter nur die tatsächlichen Kosten weiterverrechnen. Das Gesetz schreibt zudem vor, dass der Mieter Nebenkosten nur dann bezahlen muss, wenn dies besonders vereinbart wurde. Dies erfolgt in der Regel durch eine schriftliche Erklärung.
Serviceverträge
Serviceverträge sind mit
Versicherungen vergleichbar. Mittels Serviceverträgen lagert der Vermieter gewisse
Arbeiten an Geräten oder Anlagen des Mietobjekts an Dritte aus. Diese Dienstleistungserbringer
garantieren für eine vereinbarte Laufzeit die Erbringung von Serviceleistungen
im Sinne eines „rundum Sorglospakets". Der Preis für den Servicevertrag
spielt dem Vermieter meist eine untergeordnete Rolle, da er dies Kosten mittels
Nebenkosten auf den Mieter abwälzt. So ist in der Praxis zunehmend
festzustellen, dass die Position für Serviceverträge in den Nebenkosten immer
höher ausfällt. Es stellt sich die Frage, ob diese Praxis zulässig ist. Massgebend
für die Nebenkostenfähigkeit sind die Leistungen, die der Servicevertrag
umfasst. Sofern es sich um reine Kontroll- und Reinigungsarbeiten handelt,
dürfen diese grundsätzlich als Nebenkosten überwälzt werden. Handelt es sich
jedoch um einen Vollservice, beinhaltet dieser auch Kosten für
Reparaturarbeiten wie zum Beispiel Auslagen für den Ersatz von
Verschleissteilen, die nicht nebenkostenfähig sind.
Fazit
Serviceverträge dürfen nur dann als
Bestandteil der Nebenkosten weiterverrechnet werden, wenn diese besonders
vereinbart, eindeutig und genau ausgewiesen wurden und es sich hierbei um reine
periodische Kontroll- bzw. Reinigungsarbeiten handelt. Werden zusätzlich
Reparaturarbeiten über den Servicevertrag ausgeführt, so sind diese nicht mehr
nebenkostenfähig, da der Unterhalt Sache des Vermieters ist.
Dem Vermieter ist daher geraten, Serviceverträge
die mehr als einen Kontroll- und Reinigungsservice umfassen nicht in den
Nebenkosten auszuscheiden sondern in die Nettomiete einfliessen zu lassen.
Text von Andreas Rickly