nahe. kompetent.
Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 18. Dezember 2020 die Schweizer
Bevölkerung über diverse Massnahmen informiert. Nachstehend finden Sie die
wirtschaftlichen bzw. finanziellen Unterstützungshilfen.
1) Kurzarbeitsentschädigung
- Das summarische Verfahren für
Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird nochmals bis am
31. März 2021 verlängert. Das seit März 2020 gültige Verfahren bleibt somit
unverändert.
- Die Verlängerung des summarischen Verfahrens bedeutet
auch folgendes:
> Die Mehrstunden, welche sich ausserhalb
der Kurzarbeitsphase angesammelt haben, müssen weiterhin nicht abgezogen
werden.
> Zudem wird das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet.
- Zudem befinden sich bereits weitere Anpassungen
der Verordnung in Konsultation.
> Diese erfolgen im Zusammenhang mit der kürzlich
vom Parlament verabschiedeten Änderung im Covid-19-Gesetz.
- Vorgesehen und derzeit noch nicht definitiv
entschieden:
> Die rückwirkende Aufhebung der Karenzzeit auf den 1. September 2020,
> Die maximale Bezugsdauer von
Kurzarbeitsentschädigung bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall von vier
Abrechnungsperioden zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2021 rückwirkend
aufgehoben werden
> die Ausweitung des KAE-Anspruches auf Personen
in befristeten Arbeitsverhältnissen und unter bestimmten Voraussetzungen
Lernende.
> Der Bundesrat wird am 20. Januar 2021 darüber formell entscheiden. Das Inkrafttreten der vorgesehenen Massnahmen wird dadurch nicht verzögert.
Das Parlament hat sich am 18. Dezember 2020 zudem
auf einen zusätzlichen Artikel im Covid-19-Gesetz geeinigt
- Demnach werden Personen mit einem Einkommen
von bis zu CHF 3’470 bei Kurzarbeit 100 Prozent entschädigt.
- Bei Einkommen zwischen 3’470 und 4’340
Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung bei vollständigem Verdienstausfall
ebenfalls CHF 3’470; teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet
- Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet
anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt.
- Ab CHF 4’340 gilt die reguläre Entschädigung von
80 Prozent.
- Die Regelung ist direkt anwendbar. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 und ist bis zum 31. März 2021 befristet. Das SECO wird hierzu entsprechende Weisungen erlassen.
2) Härtefallverordnung sowie Verordnung zum Erwerbsausfall
Die Härtefallverordnung ist bereits seit dem 1. Dezember 2020 in Kraft.
Die Eidgenössischen Räte haben während der Wintersession 2020 Anpassungen an
der gesetzlichen Grundlage (Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes) beschlossen, die
eine Verordnungsanpassung notwendig machen. Folgende Änderungen hat der
Bundesrat vorgenommen:
- Mindestumsatz: Der Mindestumsatz eines Unternehmens als Bedingung für eine Unterstützung wird von CHF 100’000 auf CHF 50’000 gesenkt.
- Doppelsubventionierungsverbot: Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens in
unterschiedlichen Branchen klar abgegrenzt werden können, sind neu mehrere
Arten von Finanzhilfen zulässig, also z.B. eine Härtefallhilfe und eine
gleichzeitige Kulturunterstützung.
- Berücksichtigung Fixkosten: Neben der gesamten Vermögens- und Kapitalsituation
eines Unternehmens wird neu auch der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten
berücksichtigt: Anspruchsberechtigt sind nur Unternehmen, die dem Kanton
bestätigen, dass aus dem Umsatzrückgang am Jahresende ein Anteil an ungedeckten
Fixkosten resultiert, der ihre Überlebensfähigkeit gefährdet.
- Dividendenverbot: Neu wird ein Unternehmen bereits von der
Härtefallhilfe ausgeschlossen, wenn es einen Beschluss über eine
Dividendenausschüttung fällt und nicht erst, wenn eine Dividende ausgeschüttet
wird.
- Aufsichtskonzept Bund und Kantone: Statt der Einreichung kantonaler Regelungen und
deren Prüfung durch das SECO schliesst dieses mit den Kantonen neu einen
Vertrag ab. Darin hält der Kanton fest, welche Art von Härtefallmassnahmen er
ergreifen will und wie er sicherstellt, dass dem Bund ausschliesslich
Massnahmen in Rechnung gestellt werden, die den Voraussetzungen der Verordnung
entsprechen. Der Bund bestätigt dem Kanton seine finanzielle Beteiligung an den
Massnahmen bis zu den jeweiligen kantonalen Höchstbeträgen.
- Im Rahmen der Beratung des Covid-19-Gesetzes hat das Parlament zudem beschlossen, dass Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit einer monatlichen Umsatzeinbusse von bereits 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 Anspruch auf Covid-Erwerbsersatz geltend machen können (bisher: Umsatzeinbusse von 55 %). Diese Änderung wird in die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall übernommen.
Die angepassten Verordnungen treten am 19. Dezember 2020 in Kraft.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und stehen jederzeit für Fragen zur
Verfügung. Kommen Sie auf uns zu – es lohnt sich.
Ihre Gastroconsult