Ich bin Eigentümer eines Restaurants und würde
dieses gerne für eine bestimmte Zeit als Pop Up vermieten. Bedarf es dafür
einen herkömmlichen Mietvertrag oder genügt ein Gebrauchsleihvertrag?
Für die sogenannte Zwischennutzung ist ein
herkömmlicher Mietvertrag nicht geeignet. Mit einem Mietvertrag läuft der
Eigentümer in die Gefahr, diesen nicht termingerecht wieder beendigen zu
können. Die zwingenden mietrechtlichen Schutzvorschriften und
Erstreckungsmöglichkeiten geben dem Mieter die Grundlagen um das Mietverhältnis
zu erstrecken. Wer sicher sein möchte, dass sein Mietobjekt zum besagten Termin
wieder frei ist, empfiehlt sich einen Gebrauchsleihvertrag zu verhandeln. Ein
Gebrauchsleihvertrag kennt keinen Kündigungsschutz. Damit ein Gebrauchsleihvertrag
seine Gültigkeit hat, müssen aber folgende Punkte beachtet werden: Eine
Gebrauchsleihe ist immer unentgeltlich, dies ist zwingendes Recht gemäss OR
Art. 305. Der Verleiher übergibt eine Sache zum Gebrauch an den Entleiher,
welcher wiederum die geliehene Sache vorsichtig und nach bestem Wissen und
Gewissen zu behandeln und nach Beendigung des Vertrages wieder vollständig dem
Verleiher zurück zu geben hat. Unentgeltlich bedeutet aber nicht, dass der
Verleiher für alle Kosten aufkommen muss. Der Entleiher muss für alle Kosten,
welche aus dem Gebrauch der Sache entstehen sowie die gewöhnlichen Erhaltungskosten
aufkommen. Der Verleiher kann die Nebenkosten und die gewöhnlichen
Unterhaltskosten wie kleinere Reparaturen auf den Entleiher abwälzen. Möchte
man als Eigentümer sicher gehen, dass der Gebrauchsleihvertrag nicht als Miete
qualifiziert werden kann, muss dieser beweisen, dass er keinen Gewinn mit
dieser Zwischennutzung erzielt. Zusätzlich müssen die Kosten, welche der Entleiher
zu bewerkstelligen hat, weit unter der typischen Marktmiete liegen.
Steht eine termingerechte Beendigung der
Zwischennutzung im Vordergrund, ist eine Gebrauchsleihe die ideale Vertragsform,
sofern die genannten Punkte beachtet werden. Diese gibt dem Eigentümer die
Möglichkeit sein Objekt vor vorübergehendem Leerstand zu Schützen und jemandem
zum Gebrauch zu überlassen.
Autoren
Andreas Rickly & Désirée Schenkel
Gastroconsult Bern