Donnerstag, 2. September 2021

Dürfen Gastronomen Verpflegungskosten im eigenen Restaurant von den Steuern abziehen?

Alle müssen sich täglich verpflegen. Das kostet. Die kurz gehaltene Mittagspause während der Arbeit erlaubt häufig keinen Abstecher nach Hause. Doch was, wenn ein Gastronom in seinem Restaurant isst? Darf er das von den Steuern abziehen? Ein kantonales Verwaltungsgericht hat nun ein Urteil gefällt.

Alle Jahre wieder pünktlich zum Frühling steht sie an: die Steuererklärung. Für die meisten eher ein Graus als ein Schmaus. Welche Abzüge dürfen geltend gemacht werden? Welche nicht? Die meisten kantonalen Steuerbehörden gewähren einen Verpflegungskostenabzug. Sofern eine Hauptmahlzeit, egal ob Mittag- oder Abendessen, nicht zu Hause eingenommen werden kann. Denn das führt meist zu Mehrkosten, welche schweizweit als abziehbare Berufsauslagen gelten und somit unter die Aufwendungen fallen, die zur Erzielung der steuerbaren Einkünfte notwendig sind. So die Steuergesetze von Bund und Kantonen.

Was grundsätzlich gilt

Frankenmässig bedeutet dies folgendes: Beim Pauschalabzug beträgt der Tagesansatz für eine Hauptmahlzeit 15.- CHF. Dieser kann im Maximum an 220 Arbeitstagen, was einem 100%-Pensum entspricht, geltend gemacht werden. Das bedeutet: 3'200.- CHF pro Jahr können maximal abgezogen werden. Finanziert der Arbeitgeber die Verpflegung irgendwie mit, beispielsweise durch eine Kantine, Beiträge in bar, Abgabe von Mahlzeitengutscheinen, Spezialpreise in Personalrestaurants oder Gaststätten, ist noch der halbe Abzug zulässig. Dies entspricht 7.50 CHF pro Tag beziehungsweise 1‘600.- CHF im Jahr. Fallen offensichtlich keine Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause an, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen Abzug. So weit, so gut.

Kein Abzug für Gastronomen

Jedoch liessen bis anhin nicht alle kantonalen Steuerverwaltungen den Verpflegungskostenabzug auch für Gastronomen zu. Davon betroffen war auch ein Ehepaar als Geschäftsführer eines Gasthauses im Kanton Nidwalden: Ihnen wurde für die Steuerperiode 2017 der beantragte halbe Verpflegungskostenabzug verwehrt. Gemäss der Steuerbehörde seien Wohn- und Arbeitsort identisch, wodurch keine Mehrkosten anfallen. Dies obwohl dem Ehepaar durch ihre Arbeitgeberin jährlich ein Betrag von 19‘440.- CHF für Verpflegung direkt vom Lohn abgezogen wird. Gegen diesen Entscheid haben sich die Geschäftsführer erfolgreich gewehrt: Die Steuerbehörde verkenne offensichtlich, dass sie wegen der berufsbedingt kurzen Essenspausen die Verpflegung nicht zu Hause, sondern am Arbeitsplatz einnehmen würden – wo sie lediglich arbeiten und nicht wohnen.

Mehrkosten oder keine Mehrkosten?

Die Steuerbehörde antwortete darauf, dass offensichtlich keine Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause entstehen und wollte den Abzug nach wie vor nicht erlauben. Diese Argumentation beruhte jedoch weder auf genügend abgeklärten Tatsachen noch konkreten Beweisen. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte zwar einerseits, dass die Eheleute das Mittagessen im Gasthaus zu einem vergünstigten Preis im Vergleich zu den Gästen einnehmen. Andererseits gehe die Verbilligung durch den Arbeitsgeber aber nicht derart weit, als dass sich eine Verweigerung des halben Verpflegungskostenabzugs rechtfertige.

Das kantonale Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde der Geschäftsführer also gut und gewährt ihnen den beantragten halben Verpflegungskostenabzug. Die Steuerverwaltung beurteilt den Weiterzug ans Bundesgericht als aussichtslos und akzeptiert das Urteil. Ein äusserst erfreuliches Urteil, das hoffentlich den Weg auch für andere kantonale Steuerbehörden ebnet damit bald alle Kantone den Abzug für effektiv angefallene Verpflegungskosten von Geschäftsführern von Restaurants steuerlich anerkennen und der Abzug von 1‘600.- CHF pro Jahr geltend gemacht werden darf. So, dass das auswärtige Mittagessen genossen werden kann und einem beim Ausfüllen der Steuererklärung nicht mehr sauer aufstösst.

Autorin:
Ursula Waldburger,
Fachdirektorin Steuern 
Gastroconsult Bern 

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