Gastgewerbe und Tourismus sind von der besonderen Lage im
Zusammenhang mit dem Coronavirus wirtschaftlich stark betroffen. Die
Branchenverbände fordern deshalb rasches, unbürokratisches Handeln. Stichworte
dazu sind Kurzarbeitsentschädigungen und die Überbrückung von
Liquiditätsengpässen durch angemessene Finanzierungslösungen.
Gerne unterstützt Sie die Gastroconsult AG bei der Beantragung von Kurzarbeit.
Die Kundenberaterinnen und –berater der Gastroconsult AG wurden
detailliert über die Beantragung der Kurzarbeit informiert und können Sie
deshalb kompetent unterstützen und Ihnen damit den aktuell herausfordernden Alltag erleichtern.
Das Wesentlichste zur Kurzarbeitsentschädigung geben wir
Ihnen nachstehend gerne bekannt:
Voranmeldung
Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für seine
Arbeitnehmerschaft Kurzarbeitsentschädigung beantragen will, muss die
Einführung von Kurzarbeit spätestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit der
zuständigen kantonalen Amtsstelle (idR eine Abteilung der
Volkswirtschaftsdirektion; im Domizilkanton der Gastroconsult AG das Amt für
Wirtschaft und Arbeit) melden (Formular Voranmeldung von Kurzarbeit zusammen
mit Formular Zustimmung zur Kurzarbeit). Die kantonale Amtsstelle entscheidet
in der Regel innerhalb der zehntägigen Voranmeldefrist über die
Ausrichtung der Entschädigung.
Abrechnung
Die Kurzarbeitsentschädigung richtet die vom Arbeitgeber/von
der Arbeitgeberin ausgewählte Arbeitslosenkasse aus. Bei dieser Kasse hat die
Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auch den Entschädigungsanspruch aller von
Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden geltend zu machen und zwar spätestens
drei Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode mittels Formular Abrechnung
von Kurzarbeit.
Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung
Die Entschädigung beträgt 80% des auf die ausgefallenen
Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls nach Abzug der Karenzzeit. Ausgerichtet
wird die Entschädigung durch die zuständige Arbeitslosenkasse an die
Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber.
Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen den von Kurzarbeit
betroffenen Personen 80% des Verdienstausfalls am ordentlichen Zahlungstermin
ausrichten.
Kurzarbeitsentschädigung wird innerhalb von zwei Jahren
während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausbezahlt. Ein monatlicher
Arbeitsausfall von mehr als 85% ist nur während längstens vier
Abrechnungsperioden anrechenbar. Von der ersten bis sechsten Abrechnungsperiode
hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber je zwei Karenztage und von
der siebten bis zwölften Abrechnungsperiode je drei Karenztage zu
übernehmen.
Wesentliche Formulare für die Beantragung der Kurzarbeit (in der jeweiligen Landessprache):
716.300 Voranmeldung von Kurzarbeit
716.315 Zustimmung zur Kurzarbeit
716.303 Abrechnung von Kurzarbeit (Excel)
716.303 Abrechnung von Kurzarbeit (PDF ohne Berechnung)
716.303 Abrechnung von Kurzarbeit (PDF Beschreibung Excel)
Sämtliche Formulare für Kurzarbeitsentschädigung in:
Deutsch
Französisch
Italienisch
Englisch
Auch für die allfällige Beantragung eines Überbrückungskredits mit Unterstützung
einer Bürgschaftsgenossenschaft wissen wir Rat.
Die Beraterinnen und Berater der Gastroconsult entlasten Sie auch in diesem Bereich gerne, nahe und kompetent.
Wenden Sie sich an Ihren Kundenberater oder Ihre
Kundenberaterin oder an eine der nachstehenden Adressen:
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