Im L-GAV-Artikel 23 wird die Handhabung der Krankentaggeldversicherung klar geregelt. Unter anderem gibt er dem Arbeitgeber vor, wie die Lohnfortzahlung auszusehen hat. Er gibt Auskunft über die Sozialversicherungsabzüge im Fall einer Krankheit des Arbeitnehmers, er legt fest, wie sich die Taggelder errechnen, und er regelt die sogenannten Vorbehalte.
Im Artikel 23 Ziffer 1 im L-GAV ist der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers verpflichtet, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche während 720 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen 80 Prozent des Bruttolohnes bezahlt. Bevor die Versicherung jedoch die Zahlung des Taggeldes übernimmt, muss während einer Wartezeit von maximal 60 Tagen pro Jahr der Lohn vom Arbeitgeber fortgezahlt werden. In dieser Zeit hat der Arbeitgeber die gleichen Leistungen zu erbringen wie der Versicherer.
Da auf die Versicherungsleistungen keine Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, UVG, KTG) geschuldet sind, wohl aber auf die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers innerhalb der Wartefrist,
hat der Arbeitgeber einen Lohn von 88 Prozent an den Arbeitnehmer zu bezahlen. Hinzu kommt Artikel 23 Ziffer 3, wonach der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung wählen muss, die alle Mitarbeiter ungeachtet ihres Gesundheitszustandes versichert.
Die Krankentaggeldversicherung kann indessen Krankheiten, die zum Zeitpunkt der Aufnahme bestehen, mit schriftlichem Vorbehalt ausschliessen. Verweigert die Krankentaggeldversicherung gestützt auf einen formgültig verfügten Vorbehalt Taggeldleistungen, wird der Arbeitgeber für eine begrenzte Dauer nach Artikel 324a OR lohnzahlungspflichtig.
Autoren:
Andreas Rickly
Mandatsleiter Unternehmensberatung
Leiter Unternehmensberatung Bern
Eidg. dipl. Restaurateur
Tina Grossmann
Sachbearbeiterin
Gastroconsult Bern