Ab dem 1. Januar 2025 treten bedeutende Änderungen bei
der Mehrwertsteuer in Kraft, die für Ihr Unternehmen wichtig sein könnten.
Um Sie optimal darauf vorzubereiten, haben wir die zentralen Punkte für Sie
zusammengefasst:
1. Änderungen bei den Saldosteuersätzen
Neue
Umsatzgrenze: Ab 2025 liegt die Umsatzgrenze für die Anwendung der
Saldosteuersatzmethode bei CHF 5'024'000 (bisher CHF
5'005'000).
Mehr
Saldosteuersätze: Jede Tätigkeit, die 10 % des Gesamtumsatzes
übersteigt, benötigt einen eigenen Saldosteuersatz.
Wechsel
der Abrechnungsmethode:
- Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur
Saldosteuersatzmethode muss neu auf der früher in Abzug gebrachten
Vorsteuer Eigenverbrauch auf dem
Zeitwert der Gegenstände abgerechnet werden.
- Beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Methode darf
auf den bisher nicht in Abzug gebrachten Vorsteuern eine Einlageentsteuerung geltend
gemacht werden.
2. Jährliche MWST-Abrechnung
Ab 2025 können Unternehmen mit einem Jahresumsatz von
maximal CHF 5'005’000 die MWST jährlich statt
quartalsweise oder semesterweise abrechnen.
Voraussetzungen:
- Alle
MWST-Abrechnungen wurden in den letzten drei Jahren fristgerecht
eingereicht
- Die
Steuerforderungen wurden vollständig und fristgerecht bezahlt
Wer sich für die jährliche Abrechnung entscheidet, muss
basierend auf dem Vorjahr Ratenzahlungen leisten:
- 3
Ratenzahlungen (effektive Abrechnung).
- 1
Ratenzahlung (Saldosteuer).
- Kein
Liquiditätsvorteil: Zahlungsfristen bleiben gleich wie bei
vierteljährlicher oder halbjährlicher Abrechnung.
3. Plattformbesteuerung
Die Regelungen betreffend Plattformbesteuerung sind für
diejenigen Betriebe relevant, welche Lieferungen via Plattformen (eat.ch,
Smood, Ubereats, etc.) anbieten.
Ab 01.01.2025 wird, wenn ein Konsument via eine im
MWST-Register eingetragene Plattform Essen bestellt, die effektive Lieferung
«Restaurant – Kunde» in zwei fiktive Lieferungen aufgeteilt:
- 1. Die (fiktive) Lieferung vom Restaurantbetreiber an die
Plattform ist steuerbefreit.
- 2. Die (fiktive) Lieferung von der Plattform an den
Endabnehmer unterliegt der MWST
Das heisst, dass auf den Rechnungen an die Plattform
(fiktive Lieferung vom Betrieb an die Plattform) grundsätzlich keine MWST mehr
ausgewiesen werden muss. Es ist jedoch so, dass in der Praxis in der Regel
keine Rechnungsstellung des Restaurantbetreibers an den Endkunden erfolgt,
sondern der Endkunde die Rechnung direkt von der Plattformbetreiberin erhält. In
diesem Fall gibt es folgende Varianten:
1) Effektive Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten:
- Keine Umsatzerfassung in der Kasse im Zeitpunkt der
Lieferung
- Bei Erhalt der Abrechnung der Plattformbetreiberin (z.B.
alle 2 Wochen), wird der Umsatz als von der MWST befreit erfasst
- Nachteil: Bei der Auswertung vom Tagesumsatz werden die
Verkäufe über die Plattform nicht mitberücksichtigt bzw. müssten bspw. anhand
einer separaten Auswertung der Plattform bei der Auswertung berücksichtigt
werden
2) Effektive Abrechnung nach vereinbarten Entgelten:
- Umsatzerfassung in der Kasse im Zeitpunkt der Lieferung
(als steuerbefreiter Umsatz)
- Alternative: Sie beantragen die Abrechnung nach
vereinnahmten Entgelten bei der ESTV. Hierbei ist zu beachten, dass beim
Wechsel der Abrechnungsmethode in der ersten Abrechnung nach dem Wechsel die
bestehenden Debitorenposten von den in dieser Periode vereinnahmten Entgelten
abzuziehen sind sowie dass die Vorsteuern auf den im Zeitpunkt des Wechsels
bestehenden Kreditoren von den in dieser Periode bezahlten Vorsteuern
abzuziehen sind. Künftig kann dann die Variante 1 (Verbuchung im Zeitpunkt der
Abrechnung der Plattform) angewendet werden.
3) Anwendung der Saldosteuersatzmethode:
- Die Möglichkeit, eine steuerbefreite Lieferung zu
erbringen, steht bei der Saldosteuersatzmethode nicht zur Verfügung.
- Es besteht die Möglichkeit, auf die steuerbefreite
Lieferung zu verzichten. Hierfür braucht es eine Bewilligung von der Plattformbetreiberin,
dass Sie als Restaurant die MWST direkt mit dem Endkunden abrechnen dürfen. Es
ist aktuell jedoch noch offen, wie diese Bewilligung genau aussehen soll. Sobald
die Bewilligung einmal eingeholt ist, müssten Sie nichts mehr anpassen und
dürften alles wie gehabt abrechnen.
- Alternativ könnten Sie auf die effektive Abrechnung bei
der MWST umstellen (Frist: 28.02.2025)
4. Portalpflicht
Ab 01.01.2025 müssen alle MWST-Abrechnungen online
über das ePortal der ESTV erfolgen.
- Papierform
entfällt vollständig.
- Stellen Sie sicher, dass Sie Zugang zum ePortal haben