Mittwoch, 11. Dezember 2024

Wichtige Änderungen bei der Mehrwertsteuer ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 treten bedeutende Änderungen bei der Mehrwertsteuer in Kraft, die für Ihr Unternehmen wichtig sein könnten.

Um Sie optimal darauf vorzubereiten, haben wir die zentralen Punkte für Sie zusammengefasst:

1. Änderungen bei den Saldosteuersätzen

Neue Umsatzgrenze: Ab 2025 liegt die Umsatzgrenze für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode bei CHF 5'024'000 (bisher CHF 5'005'000).
Mehr Saldosteuersätze: Jede Tätigkeit, die 10 % des Gesamtumsatzes übersteigt, benötigt einen eigenen Saldosteuersatz.

Wechsel der Abrechnungsmethode:

  • Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode muss neu auf der früher in Abzug gebrachten Vorsteuer  Eigenverbrauch auf dem Zeitwert der Gegenstände abgerechnet werden.
  • Beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Methode darf auf den bisher nicht in Abzug gebrachten Vorsteuern eine Einlageentsteuerung geltend gemacht werden.

2. Jährliche MWST-Abrechnung

Ab 2025 können Unternehmen mit einem Jahresumsatz von maximal CHF 5'005’000 die MWST jährlich statt quartalsweise oder semesterweise abrechnen.

Voraussetzungen:

  • Alle MWST-Abrechnungen wurden in den letzten drei Jahren fristgerecht eingereicht
  •  Die Steuerforderungen wurden vollständig und fristgerecht bezahlt

Wer sich für die jährliche Abrechnung entscheidet, muss basierend auf dem Vorjahr Ratenzahlungen leisten:

  • 3 Ratenzahlungen (effektive Abrechnung).
  • 1 Ratenzahlung (Saldosteuer).
  • Kein Liquiditätsvorteil: Zahlungsfristen bleiben gleich wie bei vierteljährlicher oder halbjährlicher Abrechnung.

3. Plattformbesteuerung

Die Regelungen betreffend Plattformbesteuerung sind für diejenigen Betriebe relevant, welche Lieferungen via Plattformen (eat.ch, Smood, Ubereats, etc.) anbieten.

Ab 01.01.2025 wird, wenn ein Konsument via eine im MWST-Register eingetragene Plattform Essen bestellt, die effektive Lieferung «Restaurant – Kunde» in zwei fiktive Lieferungen aufgeteilt:

  • 1. Die (fiktive) Lieferung vom Restaurantbetreiber an die Plattform ist steuerbefreit.
  • 2. Die (fiktive) Lieferung von der Plattform an den Endabnehmer unterliegt der MWST

Das heisst, dass auf den Rechnungen an die Plattform (fiktive Lieferung vom Betrieb an die Plattform) grundsätzlich keine MWST mehr ausgewiesen werden muss. Es ist jedoch so, dass in der Praxis in der Regel keine Rechnungsstellung des Restaurantbetreibers an den Endkunden erfolgt, sondern der Endkunde die Rechnung direkt von der Plattformbetreiberin erhält. In diesem Fall gibt es folgende Varianten:

1) Effektive Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten:

  • Keine Umsatzerfassung in der Kasse im Zeitpunkt der Lieferung
  • Bei Erhalt der Abrechnung der Plattformbetreiberin (z.B. alle 2 Wochen), wird der Umsatz als von der MWST befreit erfasst
  • Nachteil: Bei der Auswertung vom Tagesumsatz werden die Verkäufe über die Plattform nicht mitberücksichtigt bzw. müssten bspw. anhand einer separaten Auswertung der Plattform bei der Auswertung berücksichtigt werden

2) Effektive Abrechnung nach vereinbarten Entgelten:

  • Umsatzerfassung in der Kasse im Zeitpunkt der Lieferung (als steuerbefreiter Umsatz)
  • Alternative: Sie beantragen die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten bei der ESTV. Hierbei ist zu beachten, dass beim Wechsel der Abrechnungsmethode in der ersten Abrechnung nach dem Wechsel die bestehenden Debitorenposten von den in dieser Periode vereinnahmten Entgelten abzuziehen sind sowie dass die Vorsteuern auf den im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Kreditoren von den in dieser Periode bezahlten Vorsteuern abzuziehen sind. Künftig kann dann die Variante 1 (Verbuchung im Zeitpunkt der Abrechnung der Plattform) angewendet werden.

3) Anwendung der Saldosteuersatzmethode:

  • Die Möglichkeit, eine steuerbefreite Lieferung zu erbringen, steht bei der Saldosteuersatzmethode nicht zur Verfügung.
  • Es besteht die Möglichkeit, auf die steuerbefreite Lieferung zu verzichten. Hierfür braucht es eine Bewilligung von der Plattformbetreiberin, dass Sie als Restaurant die MWST direkt mit dem Endkunden abrechnen dürfen. Es ist aktuell jedoch noch offen, wie diese Bewilligung genau aussehen soll. Sobald die Bewilligung einmal eingeholt ist, müssten Sie nichts mehr anpassen und dürften alles wie gehabt abrechnen.
  • Alternativ könnten Sie auf die effektive Abrechnung bei der MWST umstellen (Frist: 28.02.2025)

4. Portalpflicht

Ab 01.01.2025 müssen alle MWST-Abrechnungen online über das ePortal der ESTV erfolgen.

  • Papierform entfällt vollständig.
  • Stellen Sie sicher, dass Sie Zugang zum ePortal haben

Ihre Ansprechpartnerin 


Ursula Waldburger
Fachbereichsleiterin Steuern
Dipl. Steuerexpertin
CAS FH in Swiss VAT/MWST
ursula.waldburger@gastroconsult.ch

Cookies und Datenschutz

Diese Webseite verwendet temporäre Cookies. Mit dem Verbleiben auf dieser Webseite erklären Sie sich mit der Verwendung dieser Cookies einverstanden. Diese Cookies werden beim Verlassen dieser Webseite in Ihrem Browser wieder gelöscht. Mehr Informationen über Cookies und Datenschutz finden Sie hier: Datenschutzerklärung