Dass man als Arbeitnehmer zuweilen länger arbeitet als vorgesehen, kommt vor. Aber nicht immer ist klar, wie die Handhabung dieser zusätzlich geleisteten Stunden genau funktioniert.
Wie viele Arbeitsstunden die Mitarbeitenden in
einem Betrieb leisten sollen, wird in den individuellen Arbeitsverträgen oder je
nach Branche in einem Gesamtarbeitsvertrag definiert - am häufigsten in Form einer
Tages- oder Wochenarbeitszeit. In der betrieblichen Realität gibt es aber Momente,
wo es mehr braucht: In diesem Fall sprechen wir von Überstunden.
Als Arbeitgeber hat man das Recht, Überstunden anzuordnen: wenn
diese notwendig und zumutbar sind und wenn sie die Mitarbeitenden körperlich
und psychisch nicht überfordern. Als Arbeitnehmer ist man in diesen Fällen
verpflichtet, die Überstunden zu leisten. In der Praxis gibt es auch den Fall,
dass Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb und ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber
Überstunden leisten. Überstunden, die vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet
oder vom Arbeitnehmer nach
Treu und Glauben als notwendig betrachtet wurden, sind zu entschädigen oder
durch Freizeit gleicher Dauer abzugelten. Die Vergütung von Überstunden erfolgt
mit einem Zuschlag von 25 Prozent. Als Arbeitgeber kann man im Arbeitsvertrag
aber festhalten, dass Überstunden ohne Zuschlag entschädigt werden oder immer
durch Freizeit im gleichen Umfang zu kompensieren sind.
Von Überzeit spricht man, wenn die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit überschritten wird. Diese liegt für viele Tätigkeiten bei 45 Stunden pro Woche. Folgendes Beispiel: Ein Sachbearbeiter oder ein Handwerker, der gemäss Vertrag 42 Wochenstunden leisten muss, vertritt sein Unternehmen fünf Tage lang an einer Branchenmesse. So fallen 60 Arbeitsstunden an. Drei Stunden davon (Differenz zwischen 42 und 45 Stunden) gelten als Überstunden. Die weiteren 15 Stunden gelten als Überzeit. Bei einer 45-Stunden-Woche sind pro Jahr maximal 170 Stunden Überzeit erlaubt. Überzeit kann ebenfalls mit Freizeit kompensiert der entschädigt werden. Allerdings wird bei einer 45-Stunden-Woche ab der 6. Stunde ein Zuschlag von 25 Prozent fällig.
Quelle: TreuhandSuisse