Gemäss dem Mehrwertsteuergesetz können
Lebensmittelverkäufe, welche zur Auslieferung oder zum Mitnehmen bestimmt sind,
zum reduzierten Steuersatz (aktuell 2.5%, Saldosteuersatz 0.6%) abgerechnet
werden, sofern geeignete Massnahmen
getroffen worden sind. Der reduzierte Steuersatz gilt jedoch nicht für den
Verkauf von alkoholischen Getränken, Raucherwaren und für Lebensmittel, die im
Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden.
Was
sind organisatorische Massnahmen?
Bei Lieferungen von Lebensmitteln über die Gasse muss
anhand der Belege (z.B. Lieferscheine, Rechnungen oder Quittungen) klar
ersichtlich sein, dass es sich um eine Lieferung von Lebensmitteln zum
Mittnehmen handelt. Ansonsten ist davon auszugehen, dass es sich um eine
gastgewerbliche Leistung handelt, die zum Normalsatz (aktuell 7.7%,
Saldosteuersatz 5.1%) abzurechnen ist. Für die Einhaltung der organisatorischen
Massnahmen muss dem Kunden ein Beleg über die erbrachte Leistung abgegeben
werden.
Wird eine einzige Kasse sowohl für gastgewerbliche
Leistungen als auch für Lebensmittelverkäufe zum Mitnehmen verwendet, muss
diese entsprechend programmiert sein (Zuweisung der korrekten Sparte mit
Ausweis des korrekten, anzuwendenden Steuersatzes). Alternativ können zwei
separate Kassen geführt werden – d.h. eine für die gastgewerblichen Leistungen
und die andere für die Verkäufe über die Gasse.
Geht
das nicht einfacher?
Bei Vorhandensein von Konsumvorrichtungen können gemischte
Betriebe (z. B. Kiosk mit Kaffeebar) ihre Verkäufe im Sinne einer Vereinfachung
mit einer Pauschale abrechnen. Diese Vereinfachung ist möglich für kleine Betriebe, die über höchstens 20
Sitz- oder Stehplätze verfügen.
Wird die Anzahl der Sitz- oder Stehplätze überschritten
kann die Pauschalregelung nicht angewendet werden. In diesen Fällen sind die
eingangs erwähnten organisatorischen Massnahmen zu treffen, andernfalls gilt
der Normalsatz. Bestehen keine Sitz- oder Stehgelegenheiten kommt bei
Lebensmitteln zum Mitnehmen der reduzierte Steuersatz zur Anwendung.
Gerade bei der Mehrwertsteuer müssen die gesetzlichen
Erfordernisse genau geprüft werden. Bei der genauen Beurteilung der Situation
und Anwendung der geeigneten organisatorischen Massnahmen kann unter anderem
Geld gespart werden.
Gerne beraten Sie die
Berater von Gastroconsult AG zu diesem oder anderen steuerlichen Themen.
Ramon Dreier
Gastroconsult AG
Sitzleiter
St. Gallen
dipl. Wirtschaftsprüfer
Zugelassener Revisionsexperte