Am 20. Januar 2025 hat die Eidgenössiche Steuerverwaltung (ESTV) das neue Kreisschreiben 32a Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften publiziert. Das neu publizierte Kreisschreiben ersetzt das Kreisschreiben Nr. 32 vom 23. Dezember 2010. Insbesondere wurden die seit der Publikation der letzten Version im Jahr 2010 ergangenen Praxisanpassungen der ESTV ins neue Kreisschreiben aufgenommen. Im KMU-Umfeld sind Zuschüsse von Aktionären oder Gesellschaftern ein häufiges Mittel im Sanierungsfall.
Anlässlich der Publikation des neuen Kreisschreibens zeigen wir nachfolgend die wichtigsten Vor-und Nachteile der verschiedenen Verbuchungsvarianten auf. Neu können durch die Art der Verbuchung von Forderungsverzichten der Gesellschafter die Steuerfolgen beeinflusst werden.
FORDERUNGSVERZICHT / ZUSCHUSS | Erfolgsneutraler Zuschuss - direkt ins EK mit Bildung KER |
Erfolgsneutraler Zuschuss - direkt ins EK mit Verrechnung Bilanzverlust |
Erfolgswirksamer Zuschuss |
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Buchung | Direkt ins Eigenkapital (Bildung KER) |
Direkt ins Eigenkapital (Verrechnung mit Bilanzverlust) |
Über die Erfolgsrechnung |
Sanierungsertrag | Unechter Sanierungsertrag (steuerfrei) |
Unechter Sanierungsertrag (steuerfrei) |
Echter Sanierungsertrag (steuerpflichtig) |
Verlustverrechnung | Keine Verrechnung mit Verlusten |
Verrechnung mit Bilanzverlust im EK, steuerliche Verlustvorträge bleiben erhalten |
Verrechnung mit Verlusten und steuerlichen Verlustvorträgen |
Kapitaleinlagereserven (KER) | KER möglich | Kein KER, da Verrechnung mit Bilanzverlust |
Kein KER, da erfolgswirksam |
Verrechnungssteuer | Nicht relevant | Nicht relevant | Nicht relevant |
Emissionsabgabe | Kein Freibetrag, Zuschuss unterliegt der Emissionsabgabe |
Freibetrag von CHF 10 Mio. nutzbar |
Freibetrag von CHF 10 Mio. nutzbar |
Eine Kapitalgesellschaft ist sanierungsbedürftig, wenn eine echte Unterbilanz vorliegt, d.h. wenn das Eigenkapital eines Unternehmens inklusive offenen und stillen Reserven nicht mehr vollständig gedeckt ist. Das Steuerrecht folgt dabei der betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise. Das Obligationenrecht gibt dabei klare gesetzliche Vorgaben was bei einer so genannten qualifizierten Unterbilanz (hälftiger Kapitalverlust und Überschuldung) zu tun ist. Wenn also das Obligationenrecht das Ergreifen von Sanierungsmassnahmen fordert, so ist auch aus steuerlicher Sicht die Sanierungsbedürftigkeit gegeben.
Eine mögliche Massnahme im Sanierungsfall ist der Zuschuss durch den Anteilsinhaber. Dies kann entweder dadurch erfolgen, dass der Gesellschafter zusätzliche Mittel in die Gesellschaft einbringt oder dass er auf bereits bestehende Forderungen verzichtet. Dabei ist der Forderungsverzicht eine häufig gewählte Variante in der Praxis. Durch den schlechten Geschäftsgang hat der Aktionär der Gesellschaft möglicherweise bereits Geld in Form von Aktionärsdarlehen zur Verfügung gestellt. Der Aktionär verzichtet nun für die Sanierung (teilweise) auf diese Darlehen, um das Eigenkapital wieder herzustellen.
Die wichtigste Neuerung bzw. Präzisierung im neuen Kreisschreiben betrifft diese Forderungsverzichte. Bisher bestand der Grundsatz, dass Forderungsverzichte grundsätzlich ein erfolgswirksamer Vorgang darstellen. Neu stellt das Kreisschreiben klar, dass Forderungsverzichte durch Anteilsinhaber, die direkt in das Eigenkapital der Gesellschaft gebucht werden, aufgrund der handelsrechtlichen Verbuchung immer gewinnsteuerneutral sind. Werden die Forderungsverzichte von Aktionären oder Gesellschaftern über die Erfolgsrechnung gebucht, sind sie hingegen grundsätzlich erfolgswirksam. In den beiden folgenden Fällen gelten jedoch auch über die Erfolgsrechnung ausgebuchte Forderungsverzichte als steuerneutral:
Der Aktionär oder der Gesellschafter verzichtet definitiv auf seine Forderung. Das Passivdarlehen aus Sicht der Gesellschaft wird erfolgsneutral direkt ins Eigenkapital gebucht (sog. unechter Sanierungsertrag).
Steuerfolgen:
Der Aktionär oder der Gesellschafter verzichtet definitiv auf seine Forderung. Das Passivdarlehen aus Sicht der Gesellschaft wird erfolgswirksam über die Erfolgsrechnung ausgebucht (sog. echter Sanierungsertrag).
Steuerfolgen:
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Ursula Waldburger
Fachbereichsleiterin Steuern
Dipl. Steuerexpertin
CAS FH in Swiss VAT/MWST
ursula.waldburger@gastroconsult.ch