Durch die COVID-19-Pandemie wurden ganz unerwartet Branchen mit Arbeit überhäuft, während andere ums Überleben kämpften. Dadurch wurden vermehrt Arbeitskräfte «ausgeliehen». Und schon steht die auf den ersten Blick harmlose Frage im Vordergrund: Wer ist mein Arbeitgeber? Dabei sind Vorschriften aus unterschiedlichen Bereichen mit teilweise weitreichenden Konsequenzen zu beachten.
Das Arbeitsvermittlungsgesetz kennt drei Formen
des Personalverleihs: die Temporärarbeit, die Leiharbeit und das gelegentliche
Überlassen von Arbeitskräften an Dritte. Hauptsächlich massgebend für die
Beurteilung, dass ein Personalverleih vorliegt, ist das Überlassen des Weisungsrechts gegenüber dem Arbeitnehmer an den
Entleiher (Einsatzbetrieb). Gewerbsmässig ist der Personalverleih dann, wenn der
Personalverleiher regelmässig Mitarbeitende mit der Absicht verleiht, damit Gewinn
zu erzielen, oder wenn mit der Verleihtätigkeit ein jährlicher Umsatz von mindestens
100'000 Franken erzielt wird.
Die Abgrenzung des Personalverleihs zur Dienstleistung (einfacher Auftrag) kann
schwierig sein. Können aber beispielsweise die folgenden Fragen mit Ja
beantwortet werden, liegt ein Personalverleih vor: Ist der Arbeitnehmer im
Betrieb des Entleihers tätig, führt die Arbeit mit Werkzeugen, Material oder Geräten
des Einsatzbetriebs aus und wird dort wie die eigenen Arbeitnehmer integriert?
Besteht eine direkte und umfassende Weisungsbefugnis des Einsatzbetriebs? Liegt
das wirtschaftliche Risiko beim Einsatzbetrieb, z.B. bei Ausfall oder mangelhafter
Arbeitsleistung? Haftet der Verleiher gegenüber dem Einsatzbetrieb nicht für eine
ordentliche Arbeitsleistung?
Beim gelegentlichen Überlassen wird ein Arbeitnehmer nur
ausnahmsweise überlassen. Der Arbeitgeber ist weiterhin weisungsbefugt und die
Dauer des Arbeitsvertrags ist unabhängig von der Dauer des Einsatzes. Hierfür
ist keine Bewilligung nötig. Bei der Temporärarbeit ist der Einsatz auf einen
Einsatzbetrieb beschränkt und die Vertragsdauer ist abhängig von der
Einsatzdauer. Die Temporärarbeit ist bewilligungspflichtig. Bei der Leiharbeit
wird der Arbeitnehmer zum Einsatz mit unbefristeter Dauer in mehreren
Einsatzbetrieben überlassen. Dabei ist die Vertragsdauer unabhängig vom
jeweiligen Einzeleinsatz. Für die Leiharbeit wird eine Bewilligung benötigt.
In der Regel werden zwischen Arbeitgeber (Personalverleiher) und
Arbeitnehmer zwei formelle Verträge geschlossen:
ein Rahmenvertrag, der die generellen Arbeitsbedingungen definiert,
beispielsweise allgemeine Pflichten oder Absenzen, sowie der zeitlich
befristete Einsatzvertrag für die konkrete Tätigkeit beim fremden Betrieb. Das
Gesetz schreibt den folgenden Mindestinhalt vor: Art der zu leistenden Arbeit,
Arbeitsort sowie Beginn des Einsatzes, Dauer des Einsatzes oder Kündigungsfrist,
Arbeitszeiten, Lohn, allfällige Spesen und Zulagen sowie die Abzüge für die
Sozialversicherung, Leistungen bei Überstunden, Krankheit, Mutterschaft,
Unfall, Militärdienst und Ferien, Termine für Auszahlung des Lohns, Zulagen und
übrige Leistungen. Wird der Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen,
kann das zum Entzug der Betriebsbewilligung oder zu einer Busse führen.
Auch der Verleihvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden,
sonst kann die Betriebsbewilligung entzogen werden
oder es droht eine Busse. Im Verleihvertrag müssen enthalten sein: Adresse des Verleihers,
Adresse der Bewilligungsbehörde (sofern bewilligungspflichtig), berufliche
Qualifikationen des Arbeitnehmers und die Art der Arbeit, Arbeitsort und der
Beginn des Einsatzes, Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfristen, für den
Arbeitnehmer geltende Arbeitszeiten, Kosten des Verleihs, einschliesslich aller
Sozialleistungen, Zulagen, Spesen,und Nebenleistungen.
Quelle: TreuhandSuisse