Für viele ist der Revisor eine Formalität, die es braucht, wenn eine juristische Person (d.h. eine AG oder eine GmbH) mehr als 10 Mitarbeiter hat. Dieser überprüft dann die Jahresrechnung auf deren Korrektheit. Bei eingeschränkten Revisionen merken viele Treuhandkunden in der Regel nicht viel von der Arbeit des Revisors und erhalten meistens nur den Revisionsbericht und die Rechnung für die geleisteten Arbeiten.
Wenn es der Gesellschaft jedoch nicht gut geht und z.B. ein
Kapitalverlust oder sogar eine Überschuldung besteht, dann wird der Revisor
meistens deutlicher wahrgenommen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass dem Revisor
in solchen Fällen auch nicht mehr so freundlich begegnet wird. Wieso verhält sich
der Revisor aber so bestimmt und formell, wenn es der Gesellschaft nicht mehr
gut geht? Bräuchte sie dann nicht doch eher Unterstützung und Wohlwollen? Der
Grund liegt im Artikel 725 des Obligationenrechtes, der den Revisor zu einem
bestimmten Vorgehen verpflichtet. Hält der Revisor diese Vorgaben nicht ein,
macht er sich unter Umständen strafbar.
Konkret verpflichtet der Artikel 725 abs. 2 des
Obligationenrechtes den Revisor sicherzustellen, dass der Verwaltungsrat bei
einer Überschuldungssituation den Richter benachrichtigt. Kommt der
Verwaltungsrat seinen Pflichten nicht nach, muss dies die Revisionsstelle
nachholen (subsidiäre Pflicht). Es stellt sich in dem Moment einzig und alleine
die Frage, ob eine Überschuldung kurzfristig beseitigt werden kann oder nicht.
Massnahmen, die länger brauchen, bis diese greifen, können nur vom Richter
beurteilt werden. Nur dieser hat die Kompetenz zu entscheiden, ob ein Konkurs
aufgeschoben werden kann.
Der Revisor erledigt in einem solchen Moment also seine
Pflicht, für die er als Organ gewählt wurde. Die Erfahrung hat gezeigt, dass
sich viele Kunden dieser Pflicht der Revisionsstelle kaum oder gar nicht
bewusst sind. Wir müssen uns aber auch im Klaren sein, dass der Revisor durch
seine Pflicht auch die Haftungsrisiken des Verwaltungsrates minimiert. Ein
verschleppter Konkurs kann für die Beteiligten nämlich teuer zu stehen kommen
und bis hin zu persönlichen Anklagen führen.
Eine Überschuldungssituation ist selten schön und es ist
verständlich, dass die Parteien in einem solchen Moment angespannt sind. Eine
kompetente Revisionsstelle macht sie frühzeitig auf eine solche Situation
aufmerksam, so dass sie in Zusammenarbeit mit Ihrem Treuhänder nach Lösungen
suchen können, bevor es zu spät ist. Wir von der Gastroconsult unterstützen Sie
gerne als Revisionsstelle oder auch als Berater idealerweise bereits bevor
heikle Entscheidungen getroffen werden müssen.
Autor:
Hans Haueter
Direktor Treuhand und Beratung