Donnerstag, 1. Juli 2021

Coronavirus | Weitere grosse Öffnungsschritte ab 26. Juni 2021


Aufgrund der positiven Entwicklung der epidemischen Lage und des Fortschritts bei der Impfung sowie aufgrund der Stellungnahmen der Kantone, der Sozialpartner und weiterer Vernehmlassungsteilnehmenden hat der Bundesrat einen Öffnungsschritt beschlossen, der umfangreicher ausfällt als in der Konsultation vorgeschlagen. Die Regeln werden vereinheitlicht und vereinfacht und die Covid-19-Verordnung besondere Lage umfassend revidiert.

Maskenpflicht im Freien wird aufgehoben

  • Die Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen, wird aufgehoben.

Im öffentlichen Verkehr gelten als Aussenräume sämtliche Orte, die mindestens zweiseitig grossflächige Öffnungen aufweisen, wie Perronanlagen (auch unterirdisch), Haltestellen, Unter- und Überführungen oder Hallen und Ladenpassagen

  • Als Innenräume gelten geschlossene unterirdische Bahnhofsanlagen (zum Beispiel der Tiefbahnhof Zürich) einschliesslich der Zugangsbereiche sowie Shoppingbereiche in Untergeschossen und geschlossene Wartesäle.
  • Die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) gelten jedoch weiterhin: wo ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, soll eine Maske getragen werden. In Innenbereichen gilt grundsätzlich weiterhin eine generelle Maskenpflicht, weil nicht kontrolliert werden kann, wer schon geimpft oder genesen ist.

Maskenpflicht an der Arbeit und in der Sekundarschule II wird aufgehoben

  • An der Arbeit wird die generelle Maskenpflicht ebenfalls aufgehoben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben weiterhin die Pflicht, die Arbeitnehmenden zu schützen. Sie entscheiden, wo und wann das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz nötig ist.
  • Auch in der Sekundarstufe II hebt der Bund die Maskenpflicht auf. Für Massnahmen an den Gymnasien, Fachmittelschulen und Berufsschulen sind wieder die Kantone zuständig.

Homeoffice-Pflicht wird durch Empfehlung ersetzt

  • Die Homeoffice-Pflicht wird aufgehoben und durch eine Homeoffice-Empfehlung ersetzt; das Arbeiten vor Ort wird nicht mehr an die Pflicht zum repetitiven Testen gebunden.

Präsenzunterricht ohne Beschränkungen

  • Die Personenbeschränkung für Präsenzveranstaltungen in der höheren Berufsbildung und in der Weiterbildung sowie an Fachhochschulen und Universitäten wird aufgehoben, ebenfalls ohne Pflicht zum repetitiven Testen.

Kapazitäten können voll genutzt werden

  • Läden, Freizeitbetriebe oder Sporteinrichtungen können ihre Kapazität voll ausnutzen. Aquaparks können wieder öffnen. Einzig an Veranstaltungen ohne Covid-Zertifikat gilt eine Beschränkung auf zwei Drittel der Kapazität.

Restaurants: Gruppengrösse pro Tisch unbeschränkt

  • In Restaurants wird die Beschränkung der Anzahl Personen pro Tisch aufgehoben.
  • In Innenbereichen gilt wie bisher eine Sitzpflicht während der Konsumation, der Abstand zwischen den Gruppen muss eingehalten werden.
  • Die Kontaktdaten müssen weiterhin erhoben werden, es reicht allerdings ein Kontakt pro Gruppe.
  • Auch die Maske ist weiterhin zu tragen, ausser wenn die Gäste am Tisch sitzen.
  • In Aussenbereichen wird die Beschränkung der Grösse der Gästegruppen und die Sitzpflicht bei Konsumation aufgehoben
  • Der Abstand zwischen den Gästegruppen ist auch hier einzuhalten. Draussen müssen keine Kontaktdaten mehr erhoben werden.

Diskotheken und Tanzlokale können wieder öffnen

  • Diskotheken und Tanzlokale dürfen wieder öffnen, wenn der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat beschränkt wird.
  • Auf die in der Konsultationsfassung vorgeschlagene Beschränkung auf 250 Personen und die Erhebung von Kontaktdaten wird verzichtet. 
  • Wie bei allen Einrichtungen, deren Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat eingeschränkt sind, entfällt die Maskenpflicht.

Veranstaltungen mit Zertifikat: Ohne Maske, ohne Beschränkungen 

  • Für Veranstaltungen, zu denen der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat begrenzt ist, gelten neu keine Beschränkungen mehr, auch nicht für Grossveranstaltungen.
  • Es können also bereits ab dem 26. Juni wieder Veranstaltungen mit mehr als 10'000 Personen stattfinden und die Kapazität kann voll genutzt werden.
  • In einem Schutzkonzept muss unter anderem festgelegt werden, wie der Zutritt auf Personen mit Zertifikat beschränkt wird.
  • Veranstaltungen ab 1000 Personen benötigen eine kantonale Bewilligung.

Veranstaltungen ohne Zertifikat

  • Wenn das Publikum sitzt, können maximal 1000 Besucherinnen und Besucher teilnehmen – drinnen wie draussen.
  • Wenn die Menschen stehen oder sich bewegen, dann können drinnen maximal 250 und draussen maximal 500 Besucherinnen und Besucher eingelassen werden.
  • Die Kapazität der Örtlichkeit kann bis zu zwei Dritteln genutzt werden – drinnen wie draussen.
  • Drinnen gilt: Maskenpflicht und Konsumation nur in Restaurationsbereichen; am Sitzplatz nur, wenn die Kontaktdaten erhoben werden.
  • Draussen gilt: keine Maskenpflicht.
  • Veranstaltungen und Konzerte, an denen die Besucherinnen und Besucher tanzen, sind verboten

Private Veranstaltungen: innen 30, aussen 50

  • An privaten Veranstaltungen können sich weiterhin höchstens 30 Personen in privaten Innenräumen und höchstens 50 Person in Aussenbereichen treffen.

Sport- und Kultur: ohne Maske

  • Für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausüben, gibt es in Aussenbereichen neu keine Einschränkungen mehr
  • Bei Aktivitäten in Innenräumen müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Die Maskenpflicht, die Pflicht zur Einhaltung des Abstands sowie die Kapazitätsbeschränkungen werden aufgehoben.

Verlängerung der Schutzdauer der Impfung auf 12 Monate

  • Der Bundesrat erstreckt die Schutzdauer von in der Schweiz zugelassenen mRNA-Impfstoffen für vollständig geimpfte Personen auf 12 Monate. Dabei stützt er sich auf die Empfehlung der Eidgenössische Kommission für Impffragen (EKIF). Geimpfte Personen sind daher neu während 12 Monaten von der Kontakt- und Reisequarantäne befreit. In Übereinstimmung mit den Vorgaben der EU für das Covid-Zertifikat sind genesene Personen weiterhin während 6 Monaten von der Quarantänepflicht befreit. Die Gültigkeit von Antigen-Schnelltests wird zudem von 24 auf 48 Stunden verlängert. 

Selbsttests auch in Drogerien und im Detailhandel

  • Neu können validierte Selbsttests auch in Drogerien und im Detailhandel gekauft werden.
  • Die vom Bund finanzierte Abgabe von fünf Selbsttests pro Person pro Monat erfolgt aber weiterhin nur in Apotheken. Sie wird auf Personen beschränkt, die nicht geimpft oder genesen sind.
  • Neu in die Covid-19-Verordnung 3 aufgenommen wird auch die Vergütung von Tests vor Lagern und beim Zutritt zu Veranstaltungen.

Einreise in die Schweiz wird erleichtert

  • Der Bundesrat hat auch entschieden, die Vorgaben für Einreisen in die Schweiz zu lockern, so wie er dies in der Konsultation vorgeschlagen hat.
  • Für Einreisen aus dem Schengen-Raum wird grundsätzlich die Quarantänepflicht aufgehoben.
  • Eine Testpflicht besteht nur noch für mit dem Flugzeug einreisende Personen, die nicht geimpft und nicht genesen sind.
  • Die Kontaktdaten werden künftig noch bei der Einreise mit dem Flugzeug verlangt. Zudem lockert die Schweiz die noch bestehenden Einreisebeschränkungen für nachweislich geimpfte Drittstaatsangehörige.
  • Die entsprechende Länderliste des Staatssekretariats für Migration (SEM) wurde angepasst. Die Einreise von Drittstaatsangehörigen aus Ländern wie der USA, Albanien oder Serbien ist wieder möglich.

Einreise aus einem Land mit einer besorgniserregenden Virusvariante

  • Die bisherige Risikoliste des Bundesamtes für Gesundheit wird reduziert und enthält nur noch Staaten oder Gebiete, in denen für die Schweiz besorgniserregende Virusvarianten zirkulieren. Geimpfte und genesene Personen aus einem solchen Staat oder Gebiet können ohne Test- und Quarantänepflicht einreisen, solange sicher ist, dass die Impfung einen guten Schutz bietet.
  • Wer weder geimpft noch genesen ist, muss einen negativen PCR-Test oder Antigenschnelltest vorweisen und sich nach der Einreise in Quarantäne begeben.

Internationale Kompatibilität des Covid-Zertifikats

  • Der Bundesrat hat heute zudem als Schengen-Weiterentwicklung zwei Verordnungen der EU zum digitalen Covid-Zertifikat der EU übernommen. Der Anerkennungsprozess des Schweizer Zertifikats durch die EU ist lanciert.
  • Während einer sechswöchigen Übergangsphase ab 1. Juli ist davon auszugehen, dass im EU-/EFTA-Raum auch andere Nachweise akzeptiert werden. Es ist deshalb wichtig, sich vor einer Reise über die genauen Einreisebestimmungen zu informieren.

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