Ab Montag, 31. Mai, werden nachstehende Öffnungsschritte erfolgen:
Publikumsveranstaltungen: innen 100, aussen 300 Personen
- Neu gilt in den Innenräumen eine Limite von 100 anstatt 50 Personen und draussen von 300 statt 100 Personen.
- Neu darf die Hälfte der Raumkapazität genutzt werden. Dieselben Regeln gelten für religiöse Veranstaltungen.
- Sitzplätze bei Publikumsanlässen müssen nicht mehr fest zugeordnet werden, Maske und Abstand genügen.
- Veranstaltungen ohne Publikum, wie Vereinsanlässe oder Führungen, sollen innen und aussen mit maximal 50. Dies gilt auch für private Anlässe wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern, die nicht in den eigenen privaten Räumlichkeiten stattfinden.
- Für Menschenansammlungen im öffentlichen Raum gelten keine Einschränkungen mehr.
Restaurants: auch Innenräume wieder offen, draussen 6er-Tische
- Ab Montag können die Restaurants auch die Tische im Innern wieder besetzen.
- Es gilt: Abstand oder Abschrankung, maximal vier Personen pro Tisch, Erhebung der Kontaktdaten aller Gäste und Sitzpflicht.
- Neu sind auf der Terrasse Sechsertische möglich.
- Die Sperrstunde zwischen 23 und 6 Uhr wird aufgehoben.
- Am Tisch muss keine Maske getragen werden, wer sich im Restaurant bewegt – drinnen und draussen – muss hingegen eine Maske tragen.
- Für das Personal gilt eine Maskenpflicht.
- An Publikumsveranstaltungen ist Essen und Trinken auf den Sitzplätzen erlaubt, wenn die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher erhoben werden.
- Öffentliche Veranstaltungen wie Public Viewings oder Konzerte sind in Restaurationsbetrieben zulässig, sofern alle Vorgaben eingehalten werden, die für Restaurationsbetriebe gelten.
- In Innenräumen sind bei solchen Veranstaltungen höchstens 100 Personen zulässig, im Freien 300 Personen.
Amateursport: Grössere Gruppen, Wettkämpfe mit Publikum
- Neu dürfen im Amateurbereich maximal 50 Personen gemeinsam Sport treiben.
- Wettkämpfe von Mannschaftssportarten sind nur draussen erlaubt.
- Kontaktsport wie Paartanz oder Schwingen ist in Innenräumen ohne Maske nur in beständigen Gruppen von vier Personen erlaubt.
- Die Flächenvorgabe für ruhige Sportarten in Innenräumen (z.B. Yoga) wird auf 10 Quadratmeter pro Person angepasst.
- Thermalbäder und Wellnesseinrichtungen dürfen wieder öffnen.
- Es gelten einheitlich 15 Quadratmeter pro Person, die Aktivitäten dürfen ohne Maske, müssen aber mit Abstand ausgeübt werden.
- Dieselben Regeln gelten für Hallenbäder
Laienkultur: Grössere Gruppen möglich
- Die maximale Gruppengrösse wird ebenfalls auf 50 Personen erhöht.
- Es gelten die Regeln für Publikumsanlässe.
- Die Flächenvorgabe für Blasmusiken wird auf 10 Quadratmeter pro Person angepasst. Im Freien sind Chorkonzerte wieder zugelassen, im Amateur- und Profibereich.
Hochschulen, höhere Fachschulen, Weiterbildung: Präsenzunterricht ausgeweitet
- Die Beschränkung auf maximal 50 Personen für Präsenzveranstaltungen aufgehoben. Voraussetzung ist ein Testkonzept und eine Genehmigung des Kantons.
- Es gelten keine Kapazitätsbeschränkungen mehr.
- Die Masken- und Abstandspflicht gilt weiterhin.
Homeoffice: Keine Homeoffice-Pflicht für Betriebe, die regelmässig testen
- Die Homeoffice-Pflicht wird für jene Betriebe, die einmal pro Woche testen, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt.
- Die Regelung zum Schutz besonders gefährdeter Personen am Arbeitsplatz wird verlängert.
Quarantäne: Keine Quarantäne für Geimpfte und Genesene
- Genesene sind für sechs Monate von der Kontaktquarantäne und der Reisequarantäne ausgenommen.
- Auch Geimpfte, sind sie neu ebenfalls während sechs Monaten von der Kontaktquarantäne und der Reisequarantäne sowie von der Testpflicht und der Pflicht zur Angabe der Kontaktdaten bei der Einreise ausgenommen.
- Voraussetzung ist eine vollständige Impfung mit einem in der Schweiz oder durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff.
- Auch Personen unter 16 Jahren werden von der Reisequarantäne und der Testpflicht bei der Einreise ausgenommen.
- Die Ausnahmen von der Reisequarantäne und von Testpflicht gelten nicht für genesene und geimpfte Personen, die aus Ländern mit besorgniserregenden Virusvarianten einreisen.
Ein weiterer Öffnungsschritt vor dem Sommer
- Vor der Sommerpause nur noch ein weiterer, ebenfalls grösserer Öffnungsschritt geplant.
- Der Bundesrat schickt das nächste Öffnungspaket, das ab dem 1. Juli gelten soll, voraussichtlich am 11. Juni in Konsultation und entscheidet darüber am 23. Juni.
Grossveranstaltungen mit über 1'000 Personen
- Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung auch entschieden, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden können.
Der Öffnungsplan sieht weiterhin drei Schritte vor:
1. Schritt: Pilotveranstaltungen ab dem 1. Juni 2021
- Ab dem 1. Juni sind Pilotveranstaltungen möglich. Die maximale Anzahl Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen beträgt 600 Personen.
- Im Freien können bis 1000 Personen teilnehmen.
- Pro Kanton können fünf anstatt drei Pilotveranstaltungen durchgeführt werden.
- Bei Veranstaltungen im Freien wird die Maskenpflicht am Sitzplatz aufgehoben.
2. Schritt: Grossveranstaltungen ab dem 1. Juli 2021
- Ab dem 1. Juli sind Grossveranstaltungen wieder möglich.
- Die maximale Anzahl Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen bleibt, wie vorgeschlagen bei 3'000 Personen.
- Draussen dagegen können Grossveranstaltungen mit Sitzpflicht und zwei Drittel der Kapazität entgegen dem Vorentwurf neu mit maximal 5000 stattfinden.
- Für Veranstaltungen im Freien mit Stehplätzen, etwa für Openairs, sind maximal 3000 Personen zugelassen, bei halber Kapazität und mit Maske.
3. Schritt: Grossveranstaltungen ab dem 20. August 2021 mit 10'000 Personen
- Ab dem 20. August können Grossveranstaltungen mit maximal 10'000 Personen stattfinden.
- In Innenräumen gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen mehr.
- Bei Veranstaltungen im Freien mit Sitzpflicht soll zudem auf eine Zuschauerbegrenzung verzichtet werden.
- Der dritte Schritt ist eng mit dem Eintritt in die Stabilisierungsphase verknüpft, wenn alle impfwilligen Personen geimpft sind.
Schutzschirm: Franchise und Selbstbehalt reduziert
- Um die Durchführung von Anlässen mit überkantonaler Bedeutung zu unterstützen, hat das Parlament in der Frühlingsession 2021 mit dem neuen Art. 11a im Covid-19-Gesetz einen «Schutzschirm» für die Veranstaltungsbranche eingeführt.
- Damit können Publikumsanlässe geplant werden, noch bevor klar ist, ob die epidemiologische Lage eine Durchführung erlaubt.
Fach- und Publikumsmessen
- Die Kapazitätsbeschränkungen für die Durchführung von grossen Fach- und Publikumsmessen sollen neu analog den Kapazitätsbeschränkungen von Einkaufszentren festgelegt werden.