Der Bundesrat hat diverse neue Entscheide bekanntgegeben. Gerne informieren wir Sie nachstehend über diese neuesten Regelungen:
Corona-Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende wird bis 16. September 2020 verlängert | Inhaber von AG und GmbH im Veranstaltungsbereich erhalten Corona-Erwerbsersatz
Seit dem 6. Juni 2020 sind keine Betriebsschliessungen mehr in Kraft und das Verbot von Veranstaltungen wurde schrittweise gelockert. Gegenwärtig sind nur noch Veranstaltungen mit mehr als 1'000 Personen landesweit verboten. Selbständigerwerbende, die davon betroffen sind, haben gegenwärtig noch Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz. Für alle anderen ist dieser Anspruch am 16. Mai 2020 oder Anfang Juni 2020 ausgelaufen.
Obwohl
die Einschränkungen gelockert wurden, leiden immer noch viele Betriebe unter
Einbussen. Unter diesen Umständen erachtet es der Bundesrat als gerechtfertigt,
diesen Selbständigerwerbenden weiterhin zu helfen. Die Betroffenen brauchen
keine besonderen Schritte zu unternehmen, die AHV-Ausgleichskassen nehmen die
Auszahlung ihres Corona-Erwerbsersatzes wieder auf.
Der
Bundesrat hat zudem beschlossen, den Kreis der Berechtigten zu erweitern, die
diesen Erwerbsersatz beanspruchen können. Die Inhaber von AG oder GmbH, die in
ihrer eigenen Firma angestellt sind und im Veranstaltungsbereich arbeiten, erhalten die Leistung
ebenfalls. Seit dem 1. Juni 2020 haben sie keinen Anspruch mehr auf die Kurzarbeitsentschädigung
der Arbeitslosenversicherung, obwohl der Veranstaltungsbereich weiterhin stark
von der COVID-19-Krise betroffen ist. Diese Personen werden durch den
bundesrätlichen Entscheid nun gleich behandelt wie die indirekt von den
Massnahmen gegen das Corona-Virus betroffenen Selbständigerwerbenden.
Dem Veranstaltungsbereich sollten insbesondere folgende Betriebe zugeordnet werden: Clubs, Diskotheken und Lokale, welche mitunter Konzerte durchführen. Der Anspruch ist bei der AHV-Ausgleichskasse (für unsere Kundinnen und Kunden häufig GastroSocial) anzumelden.
Kurzarbeitsentschädigung: Verlängerung der Bezugsdauer auf 18 Monate
Um einem weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken, hat der Bundesrat beschlossen, die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitszeitentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate zu verlängern. Zudem gilt eine Karenzfrist von einem Tag. Die Verordnungsänderung tritt am 1. September 2020 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2021.
Durch die Verlängerung dieser Höchstbezugsdauer auf achtzehn Monate per 1. September 2020 haben die betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, für ihre Beschäftigten weiterhin von der Unterstützung der KAE zu profitieren.
Geschäftsmieten: Aufteilung des Zinses zwischen Mieter und VermieterIm Zusammenhang mit der Coronakrise soll bei Geschäftsmieten der Mietzins zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden. Der Bundesrat hat eine entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung geschickt. Für die Periode der angeordneten Schliessung oder Einschränkung der Tätigkeit sollen Mieterinnen und Mieter 40 Prozent bezahlen, Vermieterinnen und Vermieter 60 Prozent des Mietzinses tragen. Die Regelung bezieht sich auf einen Nettomietzins, resp. Nettopachtzins von weniger als 20'000 Franken pro Monat und Objekt. Bei einem Miet- oder Pachtzins zwischen 15'000 und 20'000 Franken sollen beide Mietparteien mit einer schriftlichen Mitteilung auf die Gesetzesregelung verzichten können. Die Vernehmlassung dauert bis am 4. August 2020.
Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr, Quarantäne für Einreisende aus
Risikogebieten, Aufhebung gewisser Einreisebeschränkungen ab dem 20. Juli 2020
Angesichts des zunehmenden Reiseverkehrs und der seit Mitte Juni ansteigenden Zahl der Neuansteckungen hat der Bundesrat entschieden, für den öffentlichen Verkehr ab Montag, 6. Juli 2020 schweizweit eine Maskenpflicht einzuführen. Zudem müssen sich Einreisende aus gewissen Gebieten in Quarantäne begeben (Das BAG führt eine entsprechende Liste, die regelmässig angepasst wird.). Die Aufhebung von Einreisebeschränkungen für erste Drittstaaten gemäss EU-Empfehlung ist für den 20. Juli 2020 vorgesehen. Die Schweiz behält sich Ausnahmen zur EU-Empfehlung vor.
Unseres Erachtens handeln die Behörden mit Augenmass und unterstützen
den Weg in Richtung Normalität.
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Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg.
Ihre Gastroconsult