Dienstag, 4. Februar 2025

Achtung vor Änderungen der Mehrwertsteuer!

Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Bestimmungen bei der Mehrwertsteuer, die auch Gastronomiebetriebe betreffen. Eine der wichtigsten Änderungen ist die Einführung der Plattformbesteuerung. Die neuen Regeln sind für diejenigen Gastronominnen und Gastronomen relevant, die Lieferungen via digitale, eingetragene Plattformen anbieten.

Plattformbesteuerung: fiktive Lieferung und Steuerpflicht

Mit den neuen Vorgaben zur Plattformbesteuerung werden Lieferungen, die über Plattformen abgewickelt werden, in zwei fiktive Lieferungen unterteilt:

  • Steuerbefreite (fiktive) Lieferung vom Restaurantbetreiber zur Plattform: Die Lieferung des Essens vom Restaurant an die Plattform gilt als steuerbefreit und unterliegt nicht der Mehrwertsteuer.
  • Steuerpflichtige (fiktive) Lieferung von der Plattform an den Endkunden: Die Lieferung des Essens von der Plattform an den Endkunden ist jedoch mehrwertsteuerpflichtig.

Die Plattformen sind fortan gesetzlich verpflichtet, die Mehrwertsteuer (MWST) auszuweisen und abzuführen. Seit dem 1. Januar 2025 überweist die Plattform demnach nur noch den Nettobetrag (Bestellwert abzüglich MWST und Kommission) an die Restaurants. Es gibt alternativ die Möglichkeit, eine Bewilligung für eine eigenständige MWST-Abrechnung von der Plattform einzuholen. Bei den von gewissen Plattformen zur Verfügung gestellten Informationen wird diese Option jedoch nicht aktiv beworben.

Abrechnung der Umsätze und Anpassungen in der Buchhaltung

Die meisten Gastronomiebetriebe, die über Plattformen verkaufen, stellen keine direkte Rechnung an den Endkunden, sondern die Plattformen stellen diese direkt aus. Es stellt sich also die Frage, wie die Plattformumsätze beim Restaurant erfasst werden können.

  • Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten (effektive Abrechnung): In dieser Variante findet im Zeitpunkt der Lieferung keine Umsatzerfassung in der Kasse statt. Der Umsatz wird erst verbucht, wenn der Restaurantbetreiber die Abrechnung und die Zahlung von der Plattform erhält (beispielsweise alle zwei Wochen). Der Umsatz wird als von der MWST befreit erfasst. Diese Variante bietet eine einfache Handhabung, der Nachteil ist jedoch, dass bei der Auswertung des Tagesumsatzes die Verkäufe über die Plattform nicht mitberücksichtigt werden bzw. mittels einer separaten Auswertung bei der Plattform analysiert werden müssen.
  • Abrechnung nach vereinbarten Entgelten (effektive Abrechnung): Der Restaurantbetreiber verbucht den Umsatz im Zeitpunkt der Lieferung. Bei Verkäufen über die Plattformen muss in der Kasse jedoch der Umsatz neu als von der MWST befreit erfasst werden. Diese Methode ermöglicht eine Auswertung der Tagesumsätze im Kassensystem, erfordert jedoch eine Anpassung im Kassensystem. Als Alternative kann bei der ESTV die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten beantragt werden. Beim Wechsel der Abrechnungsmethode ist zu beachten, dass die Vorsteuern und die Umsatzsteuern auf den Kreditoren- und Debitorenpositionen geltend gemacht werden können.

  • Saldosteuersatzmethode: Bei der Anwendung der Saldosteuersatzmethode gibt es die Möglichkeit zur Vornahme einer steuerbefreiten Lieferung an die Plattform nicht. Entweder wird die MWST durch den Betrieb abgerechnet, oder es wird auf die effektive Abrechnung umgestellt. Die Meldung der Umstellung muss bis spätestens 28. Februar 2025 erfolgen.

Fazit

Die Änderungen, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft sind, bringen für Gastronomiebetriebe, die über Plattformen verkaufen, einige Änderungen bei der Abrechnung und Verbuchung der Mehrwertsteuer mit sich. Insbesondere sind die unterschiedlichen Möglichkeiten nach den verschiedenen Abrechnungsarten und -methoden (vereinnahmte Abrechnung, vereinbarte Abrechnung, Saldosteuersatzmethode) zu beachten. Gastronomen müssen ihre Buchhaltungs- und Kassensysteme so anpassen, dass eine korrekte Umsetzung der neuen Bestimmungen sichergestellt ist.

Autoren: 
URSULA WALDBURGER
Fachbereichsleiterin Steuern
Diplomierte Steuerexpertin
CAS FH in Swiss VAT/MWST

PATRIK HERRMANN
Mandatsleiter Steuern
Diplomierter Wirtschaftsprüfer

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